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   RG, 12.02.1913 - Rep. I. 394/12   

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https://dejure.org/1913,95
RG, 12.02.1913 - Rep. I. 394/12 (https://dejure.org/1913,95)
RG, Entscheidung vom 12.02.1913 - Rep. I. 394/12 (https://dejure.org/1913,95)
RG, Entscheidung vom 12. Februar 1913 - Rep. I. 394/12 (https://dejure.org/1913,95)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann von der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals im Schleppvertrage die Haftung für Verschulden ihrer bei der Schleppung beteiligten Angestellten rechtswirksam ausgeschlossen werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kaiser-Wilhelm-Kanal; Haftungsausschluss für die Reichsschlepper

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 81, 316
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Augsburg, 26.01.2015 - Au 7 S 15.50015

    Unzulässiger Asylantrag; Abschiebungsanordnung nach Ungarn; keine systemischen

    Deshalb ist davon auszugehen, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht (vgl. EuGH v. 10.12.2013, Rs. 394/12, juris; BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49).

    Liegen systemische Mängel in der eben charakterisierten Art vor, kann der Asylbewerber seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit Erfolg entgegentreten (EuGH v. 10.12.2013, Rs. 394/12, juris).

  • VG Ansbach, 11.12.2015 - AN 14 K 15.50316

    Dublin-III, Asylverfahren, Mitgliedstaat, Asylantrag, Asylbewerber,

    Sie muss in dem System selbst angelegt sein, weil es so defizitär ist, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. EuGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, Rs. 10-394/12; BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - juris).
  • VG Ansbach, 11.12.2015 - AN 14 K 15.50265

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Italien

    Sie muss in dem System selbst angelegt sein, weil es so defizitär ist, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. EuGH, große Kammer, U.v. 10.12.2013, Rs. 10-394/12; BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - juris).
  • VG Ansbach, 24.11.2015 - AN 14 S 15.50402

    Abschiebung, Abschiebungsanordnung, Abschiebungshindernis, Asylrecht, Asylsystem,

    Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris).
  • BGH, 20.11.1953 - I ZR 269/52

    Rechtsmittel

    Ein solcher Haftungsausschluß für positive Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen ist grundsätzlich zulässig (BGHZ 9, 301 [306]; RGZ 81, 316 [318 f]; 117, 102 [103 f]; 141, 262 [263 f]; 142, 353 [354]; WarnRspr 1910 Nr. 411 S. 427); er umfaßt hier alle Schäden, die der Klägerin durch eigenes schuldhaftes Verhalten der Beklagten (mit der Schranke des § 276 Abs. 2 BGB) oder durch jedes sonstige vertragswidrige oder rechtswidrige Verhalten ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entstehen können.
  • VG Ansbach, 24.11.2015 - AN 14 S 15.50400

    Abschiebung, Abschiebungsanordnung, Abschiebungshindernis, Asylantragstellung,

    Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris).
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